LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012
L 9 SO 391/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 205/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2012 (L 9 SO 391/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/34

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 391/12 B ER - Aktenzeichen L 9 SO 392/12 B

DRsp Nr. 2013/34

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2012 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers vom 08.10.2012 gegen den am 11.09.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 06.09.2012 sind nicht begründet.

1. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände des Antragstellers in Höhe von 1.004,- Euro darlehensweise zu übernehmen, ist unbegründet. Es fehlt in dem für das Beschwerverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats schon deshalb an einen Anordnungsgrund, weil der Antragsteller aktuell nicht mehr von Wohnungslosigkeit bedroht ist.