LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2011
L 12 AS 1600/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1766/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2011 (L 12 AS 1600/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/22425

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 1600/11 B ER

DRsp Nr. 2011/22425

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung.

Der Antragsteller betreibt von seinem Wohnsitz aus eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er bezieht seit November 2007 aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form des Regelbedarfs für Alleinstehende und der Kosten der Unterkunft (KdU). Erwirtschaftetes anrechenbares Einkommen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt nicht vor.