Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.
1. Die Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
a) Die Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat über die "sofortige" Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsver-fassungsgesetz (GVG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 165 und 153 Abs. 1 SGG wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit (BSG, Be-schluss vom 29.09.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 m.w.N.).
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