LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2013
L 6 SF 465/13 ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4183/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2013 (L 6 SF 465/13 ER) - DRsp Nr. 2013/25637

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 465/13 ER

DRsp Nr. 2013/25637

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.10.2013 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 02.10.2013 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen den Bescheid des Antragstellers vom 30.08.2013 angeordnet (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bewilligungsbescheid vom 24.05.2013, der den Antragsgegnern Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni bis November 2013 zuerkannt hatte, für die Zeit ab dem 01.09.2013 aufgehoben. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).