Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.03.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger führt vor dem Sozialgericht Münster zahlreiche Verfahren, in denen er um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII streitet.
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