LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2011
L 19 AS 1936/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2367/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2011 (L 19 AS 1936/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/22426

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1936/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 1937/11 B

DRsp Nr. 2011/22426

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18.10. bis 01.11.2011 einen Regelbedarf in Höhe von 291,00 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfrei ab 21.10.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, H, beigeordnet.

Gründe

I. Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1990 geborene Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 01.04.2011 zog er von der Wohnung, X 00, H, in die Wohnung seiner Mutter, Frau H, in der C-Straße 00, H, bestehend aus 2,5 Zimmern, um. Er ist seit 07.04.2011 unter der Anschrift in der C-Straße 00, H, gemeldet.

Durch Bescheid vom 02.05.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller und seiner Mutter, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.08.2011.

Der Außendienst des Antragsgegners führte am 27.07.2011 und am 21.09.2011 Hausbesuche in der Wohnung der Mutter des Antragstellers durch.