Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die vom Sozialgericht (
Bei dem 1986 geborenen Antragsteller ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G, B und H" festgestellt. Die Stadt I gewährte dem Antragsteller (Bescheide vom 27.06.2008 und 20.05.2009) von Juli 2008 bis Mai 2010 Eingliederungshilfe für eine vollstationäre Maßnahme nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
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