Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2011 werden zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerden der Antragsteller sind, unabhängig davon, ob der Beschwerdewert von 750,00 Euro unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller überhaupt überschritten wird, jedenfalls unbegründet.
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