LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2012
L 19 AS 2210/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2626/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2012 (L 19 AS 2210/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/799

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2210/12 NZB

DRsp Nr. 2013/799

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von 156,69 EUR an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Bescheid des Beklagten vom 14.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 gerichtete Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Berufung zugelassen.

Gegen das am 27.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 16.11.2012, mit der sie sich gegen die Anrechnung des von ihr im Zeitraum zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme erzielten Einkommens auf Leistungsansprüche nach dem SGB II wendet. Dies sei sozial ungerecht und erschwere die Studienaufnahme von Kindern mit ungünstigem finanziellem Hintergrund.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. 2. 3.