LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010
L 12 SO 478/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 59/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010 (L 12 SO 478/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/494

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 478/10 NZB

DRsp Nr. 2011/494

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner Klage vom 05.02.2010 wendet sich der Kläger inhaltlich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 27.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2010, mit welchem diese vom Kläger erzielte Erträge aus Wertpapieren als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) angerechnet hat.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.07.2010.

Das Urteil ist dem Kläger am 10.08.2010 zugestellt worden.