LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010
L 12 SO 541/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 212/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010 (L 12 SO 541/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/495

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 541/10 NZB

DRsp Nr. 2011/495

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die in T auf Ibiza (Spanien) lebenden Kläger beziehen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom Beklagten. Mit ihrer Klage vom 28.12.2009 wenden sie sich inhaltlich gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2009, mit welchem dieser die ihnen bewilligten Leistungen nach § 24 SGB XII ab 01.02.2009 unter Anrechnung von von der spanischen Sozialbehörde erhaltener Lebensmittelgutscheine im Gesamtwert von 124,00 EUR monatlich auf insgesamt 928,49 EUR monatlich neu festgesetzt hat.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2010.

Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 20.09.2010 zugestellt worden.