LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010
L 19 AL 285/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 800/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010 (L 19 AL 285/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/496

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AL 285/10 B ER

DRsp Nr. 2011/496

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Antragsgegnerin holte über das Leistungsvermögen der Klägerin eine sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. L ein. Diese bescheinigte in ihrem Gutachten vom 21.05.2010, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin für regelmäßige Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem Arbeitsmarkt für länger als sechs Monate voraussichtlich aufgehoben, aber einer Besserung zugänglich sei.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 19.07.2010 beim Sozialgericht (SG) Köln die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe bzw. Zurücknahme des Gutachtens (Az.: S 15 AL 588/10 ER). Der Antrag blieb erfolglos (Beschl. des SG vom 06.09.2010, Beschl. des LSG NRW v. 05.10.2010 - L 9 AL 283/10 B ER).

Die Antragstellerin hat am 30.09.2010 erneut beim SG Köln Antrag auf Löschung des Gutachtens gestellt und auf dessen drohende Vollziehung hingewiesen.

Nach Hinweis auf das bereits anderweitig anhängige Verfahren und die Androhung der Auferlegung von Mutwillenskosten hat das SG mit Beschluss vom 01.10.2010 den Antrag abgelehnt und der Antragstellerin 100,00 EUR an Kosten auferlegt.