LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010
L 19 AS 1678/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1819/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2010 (L 19 AS 1678/10 B) - DRsp Nr. 2011/497

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1678/10 B

DRsp Nr. 2011/497

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.03.2010, die jeweils die Widerspruchsnummer "X" erhielten, verwarf die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen ein Anhörungsschreiben vom 26.10.2009 als unzulässig und wies den weiteren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2009 und den Änderungsbescheid vom 26.10.2009 unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zurück.

Am 03.05.2010 haben die anwaltlich vertretenden Kläger "wegen: Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010, Geschäftszeichen: ... X" Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Erstmals in der am 05.07.2010 bei dem Sozialgericht eingetroffenen Klagebegründung haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen die Bescheide aus beiden vorgenannten Widerspruchsverfahren wenden.

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht beide Widerspruchsbescheide als mit der Klage angegriffen angesehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.