LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013
L 19 AS 535/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 5050/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013 (L 19 AS 535/13 B) - DRsp Nr. 2013/16508

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 535/13 B

DRsp Nr. 2013/16508

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2013 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 27.12.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. Köln beigeordnet.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Untätigkeitsklageverfahren.

Die am 29.08.1977 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin von Kamerun und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Sie lebt zusammen mit ihrem am 15.05.2010 geborenen Sohn seit Oktober 2011 in einer Mietwohnung in der in (Warmmiete 460 EUR monatlich). Die Klägerin und ihr Sohn stehen seit März 2011 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin bezieht für ihren Sohn Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen.