LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2009
L 19 B 180/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 347/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2009 (L 19 B 180/09 AS) - DRsp Nr. 2010/2265

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 19 B 180/09 AS

DRsp Nr. 2010/2265

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 geändert.

Als weitere Vergütung des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse wird ein Betrag von 263,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung um einen Betrag von 251,85 EUR gemindert werden, wenn er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.06.2007 habe. Dies ergebe sich aus der Abrechnung der Stadtwerke für das Jahr 2006 hinsichtlich der Kosten für Strom, Fernwärme und Wasser/Schmutzwasser. Den gegen das Schreiben vom 22.05.2997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren. Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren erhielt der Beschwerdeführer eine Gebühr nach Nr. 2503 Anlage 1 zum RVG (W RVG) in Höhe von 70,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W RVG). Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialgericht Detmold, S 10 (9) AS 347/07.