LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2010
L 21 SF 260/10 Verg
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 79/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2010 (L 21 SF 260/10 Verg) - DRsp Nr. 2011/5173

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 21 SF 260/10 Verg

DRsp Nr. 2011/5173

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.09.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen wird.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (AS) - ein pharmazeutischer Unternehmer i.S.d. § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz (AMG) - wendet sich im Rahmen eines Feststellungsbegehrens nach Zuschlagerteilung gegen aus ihrer Sicht bestehende Vergabefehler im Rahmen einer Arzneimittelrabattausschreibung.