Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2011 - S
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2011 hat das Sozialgericht über das Begehren des Klägers entschieden, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 bislang nicht berücksichtigte Stromkosten für den Betrieb der zur Wärme- und Warmwasserversorgung seiner Wohnung genutzten Gastherme als Heizkosten nach § 22 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu gewähren, und die Klage abgewiesen.
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