LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2011
L 19 AS 1261/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 50/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2011 (L 19 AS 1261/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/4130

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1261/11 NZB

DRsp Nr. 2012/4130

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2011 - S 35 AS 50/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2011 hat das Sozialgericht über das Begehren des Klägers entschieden, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 bislang nicht berücksichtigte Stromkosten für den Betrieb der zur Wärme- und Warmwasserversorgung seiner Wohnung genutzten Gastherme als Heizkosten nach § 22 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu gewähren, und die Klage abgewiesen.