Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2009 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
I. In der Hauptsache war die Genehmigung einer bereichsübergreifenden gynäkologischen Zweigpraxis mit einer jeweils zehnstündigen Tätigkeit für die beiden der Klägerin - einer Gemeinschaftspraxis - angehörenden Fachärzte streitig.
Das Sozialgericht (
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