LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009
L 11 B 7/09 KA
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 5/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009 (L 11 B 7/09 KA) - DRsp Nr. 2010/3703

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 11 B 7/09 KA

DRsp Nr. 2010/3703

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2009 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren S 19 KA 5/08 wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. In der Hauptsache war die Genehmigung einer bereichsübergreifenden gynäkologischen Zweigpraxis mit einer jeweils zehnstündigen Tätigkeit für die beiden der Klägerin - einer Gemeinschaftspraxis - angehörenden Fachärzte streitig.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 03.02.2009 den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren "wegen der eingeschränkten Sprechstundenzahl und dem spezialisierten Leistungsangebot" auf die Hälfte des durchschnittlichen Honorarumsatz der Fachgruppe der Gynäkologen für drei Jahre abzüglich Praxiskosten auf 120.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 24.02.2009).