LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009
L 16 B 37/09 KR ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 45/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009 (L 16 B 37/09 KR ER) - DRsp Nr. 2010/2266

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 16 B 37/09 KR ER

DRsp Nr. 2010/2266

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Beschwerdeverfahren einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Münster (SG), mit dem sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden ist. Er begehrt die Versorgung mit dem Arzneimittel "Octagam".

Der 1959 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert. Er leidet seit 1996 an einer Colitis ulcerosa bei nachgewiesener intestinaler Cytomegalievirus-Infektion (CMV-Infektion). Im Jahr 1999 wurde bei ihm die Diagnose "HIV-Infektion Stadium CDC C3 ED 1999" gestellt. Infolge der CMV-Infektion entstehen insbesondere Darmblutungen. 1999 war das gesamte Immunsystem des Beschwerdeführers außer Kraft gesetzt und zusammengebrochen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb über einen Zeitraum von 26 Wochen stationär in der Uni-Klinik N behandelt. Dort wurde auch ein künstlicher Darmausgang gelegt.