LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009
L 7 B 388/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 217/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2009 (L 7 B 388/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/489

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 7 B 388/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/489

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern ausgehend von einem monatlichen Betrag in Höhe von 730,- EUR, für den Zeitraum vom 14.09.2009 bis zum 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig zu erbringen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.