LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2010
L 19 AS 1323/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 839/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2010 (L 19 AS 1323/10 B) - DRsp Nr. 2011/500

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1323/10 B

DRsp Nr. 2011/500

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der am 00.00.1961 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Er ist Alleineigentümer einer Doppelhaushälfte, T-straße 00, I mit einer Wohnfläche von 130 (100) qm und einer Grundstücksfläche von 523 qm. Das Haus verfügt über 6,5 Wohnräume, eine Küche und zwei Bäder. Der Kaufpreis betrug 1983 93.530,00 DM. Das Grundstück ist am 01.11.209 mit Darlehen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR dinglich belastet gewesen.

Der Kläger bewohnte das Haus, T-straße 00, I mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern. Zum 01.11.2007 zog die Ehefrau zusammen mit den Kindern aus. Die Ehe wurde am 13.01.2009 geschieden. Seit dem 01.01.2008 ist die Mutter des Klägers unter der Adresse T-straße 00, I gemeldet.