LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2009
L 9 B 49/09 SO ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 109/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2009 (L 9 B 49/09 SO ER) - DRsp Nr. 2009/28631

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 9 B 49/09 SO ER

DRsp Nr. 2009/28631

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2009 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die private Kranken-/Pflegeversicherung des Antragstellers in voller Höhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Der 1939 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2007 ergänzende Leistung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII). Der Antragsteller ist bei der D Krankenversicherung AG privat kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 19.02.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller monatliche Leistung in Höhe von 725,18 EUR für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 28.02.2010. Hierin enthalten waren Kosten für die private Krankenversicherung des Antragstellers in Höhe von 280,80 EUR und die private Pflegeversicherung in Höhe von 53,02 EUR.