LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2011
L 12 AS 1667/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 5744/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2011 (L 12 AS 1667/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2012/2774

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 1667/11 B ER RG

DRsp Nr. 2012/2774

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21.03.2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Antragsteller war gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen 2-Wochen-Frist erhoben worden ist.

Der Beschluss des Senats vom 21.03.2011, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, wurde dem Antragsteller am 23.03.2011 zugestellt, die Anhörungsrüge ging jedoch erst am 16.09.2011 und damit verspätet beim erkennenden Senat ein.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Beschluss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, eine Anhörungsrüge erheben zu können. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich aus der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung keine abweichende Beurteilung ergibt. Mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21.03.2011 wurde dem Antragsteller die Entscheidung bekannt gegeben. Für ihn bestand daher die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, welchen Sachverhalt der Senat der Entscheidung zu Grunde gelegt hat und ob entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt worden ist.