LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2012
L 8 R 289/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2012 (L 8 R 289/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1894

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 8 R 289/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1894

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.03.2012 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 316.775,38 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011, mit dem die Antragsgegnerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.267.101,52 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 571.424,50 Euro geltend macht.

Die Antragstellerin, ein Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb für Kalbfleisch, setzte im Bereich der Zerlegearbeiten unter anderem Arbeiter aus Rumänien und Ungarn ein. Der Einsatz der rumänischen Arbeitskräfte erfolgte dabei auf der Grundlage genehmigter Werkverträge über die Q GmbH, die ihrerseits ein rumänisches Unternehmen mit der Beschaffung der Arbeitskräfte beauftragte.