Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin I. im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH).
Mit seiner am 23.03.2021 vor dem Sozialgericht (
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