LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2023
L 4 R 320/23 B
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21

Aufhebung der Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen L 4 R 320/23 B

DRsp Nr. 2024/5656

Aufhebung der Beiordnung einer Rechtsanwältin im Rahmen von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin I. im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH).

Mit seiner am 23.03.2021 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 03.02.2022 PKH und ordnete ihm Rechtsanwalt T. bei. Mit Schreiben vom 26.03.2022 teilte der Kläger dem SG mit, er entziehe Rechtsanwalt T. mit sofortiger Wirkung das Mandat; mit Schreiben vom 06.05.2022 bat der beigeordnete Rechtsanwalt das SG um Aufhebung der Beiordnung. Das SG änderte mit Beschluss vom 23.05.2022 den Beschluss vom 03.02.2022 dahingehend ab, dass es die Beiordnung von Rechtsanwalt T. aufhob; im Übrigen blieb der Beschluss unverändert.