LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023
L 7 AS 1197/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.08.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023 (L 7 AS 1197/23 B ER) - DRsp Nr. 2023/15759

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 1197/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15759

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.08.2023 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 31.12.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 950 € zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Der 0000 geborene Antragsteller ist W. Staatsangehöriger und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er war bis November 2022 bei der P. AG beschäftigt. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld I i.H.v. kalendertäglich 59,46 € bis Ende Mai 2023.