LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2010
L 19 AS 1166/10 B ER
Fundstellen:
AuR 2012, 23
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2379/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2010 (L 19 AS 1166/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/501

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1166/10 B ER

DRsp Nr. 2011/501

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.07.2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 17 AS 2387/10, SG Köln) des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2010 wird hergestellt. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 05.12.2010 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltssozietät M, X, bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der 1955 geborene Antragsteller ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 v. H ... Er bezog bis zum 31.12.2007 in einem eigenen Haushalt lebend Leistungen nach dem SGB II, die von einem anderen Leistungsträger nach diesem Gesetz bewilligt wurden.