Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Übernahme der rückständigen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.106,20 EUR und Gewährung von Krankenversicherungsschutz ab dem 01.08.2010 entsprechend den Regelungen des SGB II.
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