LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012
L 6 AS 1897/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2761/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012 (L 6 AS 1897/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2258

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1897/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2258

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, einstweilen Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 09.07.2012 bis 31.12.2012 zu zahlen.

Die Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Am 12.04.2007 meldete sie sich unter der Adresse I-Straße 00, X, bei der Meldebehörde der Stadt X an. Als Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland gab sie "Arbeitsplatzsuche" an. Unter dem 13.04.2007 bescheinigte die Ausländerbehörde der Stadt X ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Im März 2012 meldete die Antragstellerin sich in der H-Straße ab und unter der Anschrift L-Straße 00 in E an. Am 18.05.2012 zog die Antragstellerin auch aus dieser Wohnung aus, seither ist sie nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz. Das Diakonische Werk E bescheinigte unter dem 03.07.2012, dass die Antragstellerin dort eine Erreichbarkeitsadresse hat und werktäglich vorsprechen kann.