Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 13.09.2012 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahrens ab dem 05.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Das Gericht kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 10. Auflage 2012, § 86 b Rdn. 12 und 12 c). Dabei ist in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. (Keller a.a.O, Rdn. 12c).
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