LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012
L 8 R 565/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 443/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012 (L 8 R 565/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/804

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 8 R 565/12 B ER

DRsp Nr. 2013/804

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 4.6.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2012 wird hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.11.2004 nebst hierauf entfallender Säumniszuschläge angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsstellerin zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.362,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2012, mit dem die Antragsgegnerin Beiträge zur Sozialversicherung nachfordert.