LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009
L 19 B 277/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 67/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009 (L 19 B 277/09 AS) - DRsp Nr. 2010/502

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 19 B 277/09 AS

DRsp Nr. 2010/502

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.08.2009 dahin geändert, dass der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt I ab dem 28.04.2009 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Bescheid vom 26.03.2009 für die Zeit vom 10.02. bis 31.07.2009. Aufgrund wiederholter Meldeversäumnisse hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.04.2009 die Bewilligung ab dem 01.05.2009 auf, weil unklar sei, wo sich die Antragstellerin zur Zeit aufhalte und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite.

Die Antragstellerin hat am 28.04.2009 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, sich aufgrund ihres schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustandes bei ihrer Tochter, die wie die Antragstellerin in E wohnt, aufgehalten zu haben und einmal wöchentlich den Briefkasten ihrer Wohnung kontrolliert zu haben. Unter diesen Umständen könne ihr nicht der Vorwurf der Nichterreichtbarkeit gemacht werden.