LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009
L 19 B 346/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 64/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009 (L 19 B 346/09 AS) - DRsp Nr. 2010/503

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 19 B 346/09 AS

DRsp Nr. 2010/503

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 28.01.2008 als unzulässig verworfen. Nach §§ 83, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs setzt damit einen Verwaltungsakt voraus (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R= SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 stellt eine Aufforderung der Beklagten nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an den Kläger dar, durch die Vorlage bestimmter Unterlagen am Verfahren mitzuwirken, verbunden mit einem schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die Folgen im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht.