Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 28.01.2008 als unzulässig verworfen. Nach §§ 83, 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs setzt damit einen Verwaltungsakt voraus (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R= SozR 4-1300 § 63 Nr. 5 m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 stellt eine Aufforderung der Beklagten nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an den Kläger dar, durch die Vorlage bestimmter Unterlagen am Verfahren mitzuwirken, verbunden mit einem schriftlichen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I auf die Folgen im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|