Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2011 - S
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 02.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 abgewiesen, mit dem die Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 um 30 v.H. bzw. 107,70 EUR monatlich wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung abgesenkt worden sind. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
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