LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2012
L 19 AS 2332/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4423/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2012 (L 19 AS 2332/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/808

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2332/12 B ER

DRsp Nr. 2013/808

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2012 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei Kindern, der am 00.00.1994 geborenen Antragstellerin zu 3), der am 00.00.1996 geborenen Antragstellerin zu 4) und der am 00.00.2002 geborenen Antragstellerin zu 5) zusammen.

Das Ehepaar bezieht für die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 EUR mtl. sowie für die Antragstellerin zu 5) in Höhe von 190,00 EUR mtl. Die Antragstellerin zu 3) erhält seit dem 01.08.2012 eine Ausbildungsvergütung.

Durch Bescheid vom 08.08.2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller zu 1) und den Antragstellerinnen zu 2) bis 5), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.407,84 EUR mtl. unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen von 269,60 EUR für September 2012, in Höhe von insgesamt 1.475,24 EUR unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen von 202,20 EUR für Oktober 2012 sowie für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 1.677,44 EUR mtl.

1. 2.