LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2012
L 8 R 690/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 889/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2012 (L 8 R 690/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/810

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen L 8 R 690/12 B ER

DRsp Nr. 2013/810

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 3.8.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.6.2012 anzuordnen, soweit Nachforderungen für die Zeit vor dem 1.1.2007 geltend gemacht werden, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird sowohl für das Antragsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf 2.329,46 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Personal- und Dienstleistungsunternehmen, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.6.2012, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge für von der Antragstellerin an andere Unternehmen überlassene Arbeitnehmer auf Basis des sog. Equal-Pay-Lohnes für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.12.2009 in Höhe von 48.857,45 EUR verlangt. Die Forderung für die Kalenderjahre 2005 und 2006 betrug 9.315,82 EUR. Die Antragsgegnerin stützt die Nachforderung u.a. auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).