LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2023
L 6 AS 1151/22 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.07.2022

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2023 (L 6 AS 1151/22 B) - DRsp Nr. 2023/15762

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 1151/22 B

DRsp Nr. 2023/15762

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2022 geändert. Den Klägern zu 1 bis 4 wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. L. aus Y. beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Klägern für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.

Die Kläger begehren im Klageverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 31.01.2022 unter Abänderung des vorläufigen Bescheides vom 24.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2022.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.01.2022 Leistungen nach dem SGB II für die Kläger unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 31.01.2022. Die Bewilligung erfolgte nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig, da das tatsächlich erzielte Nebeneinkommen noch nicht festgestellt werden konnte.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, das angerechnete Arbeitseinkommen werde nicht erwirtschaftet.