Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
Der 1970 geborene Kläger stellte am 17.12.2003 unter Beifügung ärztlicher Berichte beim Versorgungsamt C den Antrag, ihm Versorgung nach dem
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