LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2009
L 6 VG 51/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 130/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2009 (L 6 VG 51/08) - DRsp Nr. 2009/28529

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 6 VG 51/08

DRsp Nr. 2009/28529

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer psychischen Störung nach fälschlicher Festnahme und Haft zusteht.

Der 1970 geborene Kläger stellte am 17.12.2003 unter Beifügung ärztlicher Berichte beim Versorgungsamt C den Antrag, ihm Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Er habe eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten, weil er durch falsche Beschuldigungen der Frau (G.) von der Polizei festgenommen worden sei und vom 19.10. bis 15.11.2002 in Untersuchungshaft gesessen habe.