LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2010
L 12 SO 81/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 225/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2010 (L 12 SO 81/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/505

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 81/10 NZB

DRsp Nr. 2011/505

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner Klage vom 24.11.2006 wendet sich der Kläger inhaltlich gegen einen Bescheid der Beklagten zu 1) vom 22.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2) vom 20.10.2006, mit welchem die Beklagten die gegenüber dem Kläger erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 100,00 EUR für den Monat Mai 2006 und in Höhe von 533,95 EUR für den Monat Juni 2006 (insgesamt 633,95 EUR) aufgehoben und vom Kläger die Erstattung dieser Leistungen gefordert haben.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009.

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2009 ist dem Kläger am 07.01.2010 zugestellt worden.