LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2012
L 19 AS 1974/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1539/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2012 (L 19 AS 1974/12 B) - DRsp Nr. 2013/57

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1974/12 B

DRsp Nr. 2013/57

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt. Gegen den am 21.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.10.2012 mit an die Poststelle des Sozialgerichts gerichteter E-Mail Beschwerde eingelegt.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die ausschließlich per E-Mail eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden; der Kläger hat es nicht beachtet, indem er seine Beschwerde (nur) per E-Mail eingelegt hat.