LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009
L 11 B 19/09 KA ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 68/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009 (L 11 B 19/09 KA ER) - DRsp Nr. 2009/28532

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 11 B 19/09 KA ER

DRsp Nr. 2009/28532

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2009 abgeändert.

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2009 zu Ziffer 2. klarstellend dahin geändert, dass die sofortige Vollziehung der Notfalldienstpläne Gladbeck (Gynäkologen) und Borken (allgemeiner Notfalldienst) für den Zeitraum 20.05.2009 bis 31.01.2010 bzw. 20.05.2009 bis 01.07.2009 angeordnet wird.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu je 1/3 als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Antragsteller verpflichtet sind, Notfalldienste am Sitz ihre Zweigpraxen in Gladbeck und Raesfeld zu verrichten.