LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009
L 12 (20) B 71/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 177/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009 (L 12 (20) B 71/09 AS) - DRsp Nr. 2009/28534

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 12 (20) B 71/09 AS

DRsp Nr. 2009/28534

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung [L 12 (20) B 64/09 AS ER] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung von Prozesskosten hilfe [L 12 (20) B 71/09 AS] wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.