LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009
L 12 B 147/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 333/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009 (L 12 B 147/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/28535

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 12 B 147/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/28535

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 30.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2009 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 10.09.2009 bis 28.02.2010 vorläufig Leistungen in Höhe von 699,97 EUR monatlich zu erbringen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen dem Grunde nach.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T, D, beigeordnet.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Bedürftigkeit der Antragsteller streitig.

Der im Februar 1959 geborene Antragsteller zu 1 befand sich vom 15.10.2007 bis 11.08.2008 in Strafhaft in der JVA D. Die Reststrafe ist mit dreijähriger Frist zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Haftbeginn von dem Antragsteller zu 1 angemietete Wohnung wurde vom Vermieter aufgelöst. Die Wohnungseinrichtung wurde entfernt. Die im Oktober 1978 geborene Antragstellerin zu 2, Ehefrau des Antragstellers zu 1, und deren im Februar 1999 geborene Tochter O, Antragstellerin zu 3, lebten bis zur Haftentlassung des Antragstellers zu 1 in der Wohnung der Mutter des Antragstellers zu 1, der Zeugin H N.