LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009
L 16 B 45/09 KR ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 95/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2009 (L 16 B 45/09 KR ER) - DRsp Nr. 2010/11437

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 16 B 45/09 KR ER

DRsp Nr. 2010/11437

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Behandlung als in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtiger.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist seit 1989 in seinem(n) Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bzw. der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei gewesen und seitdem bei der W Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Zum 31.01.2008 endete sein damaliges Beschäftigungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung. Anschließend war er bis Dezember 2008 nicht erwerbstätig und auch nicht arbeitslos gemeldet; seinen Lebensunterhalt bestritt er im Wesentlichen aus Ersparnissen bzw. der Abfindung. Zum 01.01.2009 nahm er bei der Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis mit einem oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Arbeitsentgelt auf.