LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2010
L 11 KA 71/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 111/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2010 (L 11 KA 71/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20202

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 71/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20202

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) tragen die Hälfte der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Verfahrenskosten.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist eine Zweigpraxisgenehmigung.

Der Antragsteller ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Sitz in E (Fachgebiete: Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) (im Folgenden: Beigeladene) sind niedergelassene Fachärzte für Radiologie bzw. diagnostische Radiologie mit Sitz in D. Sie wenden sich mit der defensiven Konkurrentenklage (S 52 (9) KA 64/09) gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung einer Zweigpraxis in D, H-straße 00 (St. S-Hospital).