LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2011
L 11 SF 182/11 AB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SV 13/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2011 (L 11 SF 182/11 AB) - DRsp Nr. 2012/2777

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 182/11 AB

DRsp Nr. 2012/2777

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Landessozialgericht G und Richterin am Landessozialgericht Q wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29.11.2011 - L 11 SF 182/11 AB - hat der Senat das gegen Richter am Landessozialgericht X gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller, dem der Beschluss am 03.12.2011 zugestellt worden ist, hat am 13.12.2011 Anhörungsrüge erhoben und Richterin am Landessozialgericht G sowie Richterin am Landessozialgericht Q, die am Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II. Vor dem Hintergrund, dass sich die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Senats in einem Ablehnungsverfahren gegen ein Senatsmitglied richtet, entscheidet der Senat auch in diesem Verfahren in seiner im Rubrum angegeben Besetzung ohne Teilnahme des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.