LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2023
L 7 AS 1411/23 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.08.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2023 (L 7 AS 1411/23 NZB) - DRsp Nr. 2023/15768

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 1411/23 NZB

DRsp Nr. 2023/15768

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung gerichtet ist.

Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.08.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Am 07.03.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.04.2021 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Nachweis über den tatsächlichen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erbracht. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2021 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2021 zurückwies. Bei einer Rechtsschutzversicherung handele es sich nicht um eine Pflichtversicherung.