LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2013
L 2 AS 1650/13 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1644/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2013 (L 2 AS 1650/13 B ER RG) - DRsp Nr. 2013/25359

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1650/13 B ER RG - Aktenzeichen L 2 SF 272/13 G

DRsp Nr. 2013/25359

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13.08.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen, die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Über eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren, hier Kostengrundentscheidung, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder - wie hier - ein anderes Mitglied des Senates entschieden hat (Jungblut, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2013, § 178 a SGG RdNr. 19; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C [...] Rn. 8; Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 06.01.2006 - VI 161/03 [...] Rn. 8); denn § 178 a SGG enthält keine Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat.

Die vom Antragsteller gegen den Kostenbeschluss des Senats vom 29.07.2013 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet.