LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2013
L 9 SO 441/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 471/13 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2013 (L 9 SO 441/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25360

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 441/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25360

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 16.10.2013, eingegangen am 17.10.2013, gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend erachtet, Bezug und macht sie sich zu Eigen. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig (mangels Rechtsschutzbedürfnis) und im Übrigen unbegründet (wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG) abgelehnt.

Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern. Er trägt im Wesentlichen nichts vor, was das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss nicht schon - überzeugend - berücksichtigt hat.