LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2012
L 6 AS 1837/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 3270/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2012 (L 6 AS 1837/11 B) - DRsp Nr. 2013/72

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1837/11 B

DRsp Nr. 2013/72

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger vom 21.10.2011 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.10.2011 geändert. Den Klägern wird für die Zeit ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D, E, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

In der Hauptsache begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.01.2011.

Die am 00.00.1989 geborene Klägerin zu 1) und ihr Sohn, der am 00.00.2009 geborene Kläger zu 2), leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zu 1) bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 bewilligte die Beklagte ihr monatliche Leistungen in Höhe von 692,46 Euro (Bescheid vom 23.03.2011). Der Kläger zu 2) erhielt in dem streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II, da die Beklagte ihm ein seinen Gesamtbedarf übersteigendes Einkommen aus Kindergeld, Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und Wohngeld zurechnete. Von dem übersteigendem Einkommen des Klägers zu 2) wurde der Klägerin zu 1) ein Betrag von 20,77 Euro angerechnet (50,77 Euro Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro).